§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Eisenbahnfreunde Hameln e.V.“, im folgenden Verein genannt. Er hat seien Sitz in Hameln und ist dort in das Vereinsregister unter der Nummer 586 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel/Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein bezweckt die Förderung von Kunst und Kultur, sowie die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Darstellung von Eisenbahn und Umwelt im Modell, sowie in Film und Bild.
- Durchführung von Vortragsveranstaltungen im Bereich Eisenbahn, Verkehrswesen und Umweltschutz. Dabei werden das Wissen über und das Verständnis für das Eisenbahnwesen gefördert und vertieft, indem technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Fragestellungen behandelt werden. Die vereinseigene Bücherei liefert das notwendige Hintergrundwissen.
- Beteiligung an und Organisation von Informationsveranstaltungen zu Themen des Eisenbahn- bzw. Verkehrswesens.
- Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit.
- Studienfahrten zu Einrichtungen von in- und ausländischen Eisenbahnen. Der Verein ermöglicht Besichtigung von Bahnanlagen und Fahrzeugen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind.
- Einrichtung eines Archivs für eisenbahnhistorische und verkehrstechnische Unterlagen.
- Einrichtung einer Jugendgruppe, in der auch allgemeine Jugendarbeit gefördert wird. Durch den Eisenbahnmodellbau werden die Jugendlichen zu zielgerichteten Arbeiten an Anlagen und Fahrzeugen angehalten und erlernen damit Fertigkeiten in der Metall- und Holzverarbeitung sowie elektrotechnische Grundkenntnisse. Der Verein bietet den Jugendlichen Anregungen zu sinnvoller Freizeitgestaltung und vermittelt ihnen Kenntnisse sowohl über geschichtliche, gesellschaftliche und kulturelle, als auch ökologische und ökonomische Aspekte des Eisenbahnwesens.
- Förderung der Erhaltung historischer und denkmalgeschützter Einrichtungen im Bereich der Eisenbahn.
- Pflege der Eisenbahn-Reisekultur z.B. durch Mitwirkung oder Teilnahme an Eisenbahn-Sonderfahrten
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
- Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Museumsverein Hameln e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied werden kann jede natürliche Person, die das 10. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person. Der Verein hat
- aktive Mitglieder,
- fördernde Mitglieder,
- Probemitglieder und
- Ehrenmitglieder.
- Aktive Mitglieder sind die im Verein mitarbeitenden Mitglieder.
- Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen, jedoch nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen. Sie besitzen kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen uns Sitzungen teilnehmen.
- Probemitglieder sind für die Dauer von einem halben Jahr Mitglied im Verein. Die Mitgliedschaft endet automatisch nach Ablauf. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen der Vereins zu nutzen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
- In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht persönlich oder durch Übertragung an einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Ausübung des Stimmrechts für ein anderes Mitglied ist nur zulässig, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird. Weisung durch den Vollmachtgeber sind zulässig. Es ist unzulässig für mehr als einen Vollmachtgeber das Stimmrecht auszuüben. Das Stimmrecht ist ausgeschlossen, wenn das stimmberechtigte Mitglied mit seiner Beitragszahlung mehr als drei Monate im Rückstand ist.
- Das passive Wahlrecht haben nur natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Beim Antrag auf Mitgliedschaft ist anzugeben, welche Art von Mitgliedschaft beantragt wird. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Diese verpflichten sich gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein eine ladungsfähige postalische Anschrift und soweit vorhanden eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung von Namens- und Adressdaten unverzüglich schriftlich zu informieren.
- Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver auf fördernde Mitgliedschaft oder umgekehrt) müssen spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt aus dem Verein;
- durch Ausschluss aus dem Verein;
- durch Streichung aus der Mitgliederliste;
- durch Tod;
- bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluß eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied im groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt. Bereits gezahlte Mitgliedsbeträge werden nicht erstattet. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann nur aufgrund eines mehrheitlichen Beschlusses der Mitgliederversammlung wieder aufgennommen werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit einem Jahresbeitrag trotz Mahnung mehr als 3 Monate im Rückstand ist. Der Beschluss über die Streichung darf durch den Vorstand erst dann gefasst werden, wenn nach Versendung der Mahnung drei Wochen verstrichen sind und dem Mitglied in der Mahnung die Streichung bei Nichtzahlung angekündigt worden ist. Der Beschluss über die Streichung ist dem betroffenen Mitglied per Brief mitzuteilen. Bei nachträglicher Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder Mitteilung des neuen Wohnsitzes innerhalb von 6 Monaten ab Streichung aus der Mitgliederliste lebt die Mitgiledschaft wieder auf.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Sonderumlage
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragszahlung beginnt ab Monat des Eintritts.
- Für die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.
- Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet jährliche Arbeitsstunden zu leisten. Den Umfang der jährlichen Arbeitsstunden legt die Beitragsordnung fest. Leistet ein Mitglied die jährlichen Arbeitsstunden nicht, dann ist stattdessen ein Ersatzbeitrag zu zahlen.
- Die Mitgliederversammlung kann bei einem finanziellen Sonderbedarf die Erhebung einer Umlage beschließen. Die Höhe dieser Umlage darf den fünffachens Jahresbeitrag nicht übersteigen. Minderjährige Mitglieder sind von der Erhebung einer Umlage nicht erfasst.
- Der Vorstand kann in Einzelfällen bei Vorliegen wirtschaftlicher Notlagen von Mitgliedern den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal des Jahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung.
- Die Mitgliederversammlung findet als Präsenzveranstaltung, Hybridveranstaltung oder als Onlineveranstaltung statt. Über die Form der Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand.
- Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung legt der Vorstand fest. Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Bei Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte sind diese spätestens am Tag vor der Versammlung bekannt zu geben. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht berücksichtigt wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, kann die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit annehmen. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstandes müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
- In der Mitgliederversammlung können nur aktive Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr das Stimmrecht ausüben; beschränkt Geschäftsfähige bedürfen hierzu der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Rechte und Aufgaben:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands (einschließlich Kassenbericht)
- Entlastung des Vorstands
- Wahl und Abwahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands
- Erlass und Änderung von
- Beitragsordnung
- Ehrenordnung
- Jugendordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird. Es gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung wird grundsätzlich durch den Vorsitzenden des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung durch seinen ersten Stellvertreter wahrgenommen, im Falle dessen Verhinderung durch seinen zweiten Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung kann zu Beginn der Sitzung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen gesonderten Versammlungsleiter bestimmen.
§ 9 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder teilnimmt. Bei Beschlussunfähigkeit lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist mit der Einladung hinzuweisen..
- Beschlüsse können außerdem durch eine durch den Vorstand eingeleitete Abstimmung, bei der schriftlich oder in Textform innerhalb einer angemessenen, durch den Vorstand bestimmten Frist, eine Stimmabgabe erfolgt. Die abgegebene Stimme muss innerhalb der durch den Vorstand bestimmten Frist eingehen. Die Abstimmung ist wirksam, wenn 50% der stimmberechtigten Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben.
- Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Enthaltungen bleiben bei der Mehrheitsberechnung unberücksichtigt
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, Hat von mehreren Kandidaten keiner die erforderlichen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 10 Vorstand und erweiterter Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden und bis zu vier weitere Vorstandsmitglieder. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands nach §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderem Organ übertragen sind. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an geeignete Mitglieder übertragen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird vom verbleibenden Vorstand ein kommissarischer Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von ersten Stellvertreter, bei dessen Verhinderung vom zweiten Stellvertreter mit einer Frist von einer Woche einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes nach §26 BGB anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters, bei dessen Verhinderung die Stimme seines zweiten Stellvertreters.
- Die Einzelheiten zur Arbeit des Vorstandes werden durch die Geschäftsordnung geregelt, die einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern beschlossen wird.
§ 11 Kassenprüfer
- Der Verein hat zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzpersonen, deren Amtszeit jeweils zwei Jahre beträgt.
- Jedes Jahr wird von der Mitgliederversammlung ein Kassenprüfer neu gewählt. Eine Wiederwahl in Folge ist unzulässig.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch anhand sämtlicher Unterlagen auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist durch den Vorstand nach § 26 BGB zu unterstützen.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins muß in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens Ÿ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist im Abstand von mindestens 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücks icht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
- Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von Ÿ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Liquidation obliegt dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB, insofern die Versammlung nichts anderes beschließt.
- Für das nach Beendigung der Liquidation vorhandenen Vermögen des Vereins gilt § 2 Abs (7) der Satzung.
Hameln, den 25. März 2022