§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “Eisenbahnfreunde Hameln e.V.”, im folgenden Verein genannt. Er hat seien Sitz in Hameln und ist dort in das Vereinsregister unter der Nummer 586 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel/Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabeordnung in jeweils gültigen Fassung.
- Der Verein bezweckt die Förderung von Kunst und Kultur, sowie die Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Darstellung von Eisenbahn und Umwelt im Modell, sowie in Film und Bild.
- Durchführung von Vortragsveranstaltungen im Bereich Eisenbahn, Verkehrswesen und Umweltschutz. Dabei werden das Wissen über und das Verständnis für das Eisenbahnwesen gefördert und vertieft, indem technische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Fragestellungen behandelt werden. Die vereinseigene Bücherei liefert das notwendige Hintergrundwissen.
- Beteiligung an und Organisation von Informationsveranstaltungen zu Themen des Eisenbahn- bzw. Verkehrswesens.
- Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit.
- Studienfahrten zu Einrichtungen von in- und ausländischen Eisenbahnen. Der Verein ermöglicht Besichtigung von Bahnanlagen und Fahrzeugen, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich sind.
- Einrichtung eines Archivs für eisenbahnhistorische und verkehrstechnische Unterlagen.
- Einrichtung einer Jugendgruppe, in der auch allgemeine Jugendarbeit gefördert wird. Durch den Eisenbahnmodellbau werden die Jugendlichen zu zielgerichteten Arbeiten an Anlagen und Fahrzeugen angehalten und erlernen damit Fertigkeiten in der Metall- und Holzverarbeitung sowie elektrotechnische Grundkenntnisse. Der Verein bietet den Jugendlichen Anregungen zu sinnvoller Freizeitgestaltung und vermittelt ihnen Kenntnisse sowohl über geschichtliche, gesellschaftliche und kulturelle, als auch ökologische und ökonomische Aspekte des Eisenbahnwesens.
- Förderung der Erhaltung historischer und denkmalgeschützter Einrichtungen im Bereich der Eisenbahn.
- Pflege der Eisenbahn-Reisekultur z.B. durch Mitwirkung oder Teilnahme an Eisenbahn-Sonderfahrten
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
- Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Museumsverein Hameln e.V. , der es unmittelbar und ausschließlich, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person, die das 10. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person werden. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Aktive Mitglieder sind die im Verein mitarbeitenden Mitglieder, fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb der Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
- Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluß der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtungen der Vereins zu nutzen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
- In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht persönlich ausgeübt oder übertragen werden.
- Das passive Wahlrecht haben nur natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – sich in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft muß gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
- Ummeldungen in der Mitgliedschaft (von aktiver auf fördernde Mitgliedschaft oder umgekehrt) müssen spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
- Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muß durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Der Ausschluß eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied im groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluß als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluß, so daß die Mitgliedschaft als beendet gilt.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen.. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Beitragszahlung beginnt ab Monat des Eintritts.
- Für die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
- Ergänzungsanträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied bis 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstandes müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
- In der Mitgliederversammlung können nur aktive Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr das Stimmrecht ausüben; beschränkt Geschäftsfähige bedürfen hierzu der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Vorstand kann Gäste zulassen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Rechte und Aufgaben
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands (einschließlich Kassenbericht)
- Entlastung des Vorstands
- Wahl und Abwahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
- Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstands
- Beschlußfassung über die Beitragsordnung
- Beschlußfassung über die Ehrenordnung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn dies von 1/10 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird. Es gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 9 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist im Abstand von 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
- Die Abstimmung muß geheim durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
- Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Enthaltungen bleiben bei der Mehrheitsberechnung unberücksichtigt
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, Hat von mehreren Kandidaten keiner die erforderlichen Stimmen erhalten, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderem Organ übertragen sind. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben an geeignete Mitglieder übertragen.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird vom verbleibenden Vorstand ein kommissarischer Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt.
- Die Arbeit des Vorstands – soweit nicht unmittelbar von der Satzung bestimmt – wird durch die Geschäftsordnung geregelt, die einstimmig von allen Vorstandsmitgliedern beschlossen wird.
§ 11 Kassenprüfer
- Der Verein hat zwei Kassenprüfer und eine Ersatzperson, deren Amtszeit jeweils zwei Jahre beträgt.
- Jedes Jahr wird von der Mitgliederversammlung ein Kassenprüfer neu gewählt. Eine Wiederwahl in Folge ist unzulässig.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch anhand sämtlicher Unterlagen zu prüfen.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins muß in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens Ÿ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist im Abstand von mindestens 14 Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücks icht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
- Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von Ÿ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Liquidation obliegt dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB, insofern die Versammlung nichts anderes beschließt.
- Für das nach Beendigung der Liquidation vorhandenen Vermögen des Vereins gilt § 2 Abs (7) der Satzung.
Hameln, den 23. April 1993